Wichtigste Änderungen und Kennzahlen per 1. Januar 2025
20 Januar, 2025 | Aktuell Nicht kategorisiert
Mit dem neuen Jahr stehen wieder bedeutende Anpassungen in der Versicherungslandschaft an. Hier eine Übersicht der wichtigsten Kennzahlen und Änderungen per 1. Januar 2025, die für Versicherer, Versicherungsbroker, KMUs, Insurtechs und Cybersecurity-Firmen relevant sind.
Die minimalen und maximalen AHV-Renten werden per 1. Januar 2025 aktualisiert. Dies ist die erste Anpassung seit dem 1. Januar 2023; Anpassungen erfolgen in der Regel alle zwei Jahre, daher ist die nächste Änderung frühestens für den 1. Januar 2027 zu erwarten. Die Zahlen stammen aus dem Aon Wealth Newsletter.
AHV 21 Reform bestätigt
Am 12. Dezember 2024 hat das Bundesgericht die Beschwerden im Zusammenhang mit der Volksabstimmung zur Reform AHV 21 vom 25. September 2022 abgelehnt. Dies bedeutet, dass das Abstimmungsergebnis weiterhin gültig ist. Kernpunkte der Reform sind die schrittweise Erhöhung des AHV-Referenzalters für Frauen und eine Erhöhung der Mehrwertsteuer.
Kennzahlen der beruflichen Vorsorge (BVG)
Der Bundesrat beschloss am 9. Oktober 2024, den BVG-Mindestzinssatz für 2025 auf dem gleichen Niveau von 1.25 Prozent wie im Jahr 2024 zu belassen. Zwischen 2017 und 2023 lag dieser Satz bei 1.00 Prozent.
Anpassungen der Kennzahlen
Nachstehend eine Übersicht der betrieblichen Vorsorgekennzahlen für 2025 im Vergleich zu 2024:
Kennzahl | 2025 | 2023–2024 |
Eintrittsschwelle | 22’680 | 22’050 |
Koordinationsabzug | 26’460 | 25’725 |
Maximal versicherter Lohn (obligatorische berufliche Vorsorge) | 90’720 | 88’200 |
Maximaler koordinierter Jahreslohn | 64’260 | 62’475 |
Minimaler koordinierter Jahreslohn | 3’780 | 3’675 |
Maximal versicherbarer Lohn (berufliche Vorsorge) | 907’200 | 882’000 |
BVG-Mindestzinssatz | 1.25% | 1.25% |
Verzugszinssatz (Art. 7 FZV) | 2.25% | 2.25% |
Umwandlungssatz im BVG-Referenzalter | 6.80% | 6.80% |
Teuerungsanpassung bei BVG-Risikoleistungen
Erstmals seit 2021 werden die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge an die Teuerung per 1. Januar 2025 angepasst. Für Renten, die vor 2021 entstanden sind und bereits in den Jahren 2023 oder 2024 angepasst wurden, erfolgt ebenfalls eine erneute Anpassung.
Säule 3a Anpassungen
Der Bundesrat hat Änderungen der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) genehmigt. Diese Änderungen ermöglichen es, Beitragslücken ab 2025 rückwirkend zu schliessen, jedoch nur für Lücken, die nach dem Inkrafttreten der neuen Regelungen entstanden sind. Beitragslücken vor dem Jahr 2025 können nicht rückwirkend berücksichtigt werden.
Grenzbeträge für Säule 3a
Grenzbetrag | 2025 | 2023–2024 |
Oberer Grenzbetrag mit Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule | 7’258 | 7’056 |
Oberer Grenzbetrag ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule | 36’288 | 35’280 |
Beiträge AHV/IV/EO
Die Beitragssätze für AHV, IV und EO bleiben unverändert gegenüber dem Jahr 2024:
Beitrag | Arbeitgeber | Arbeitnehmer | Total |
AHV | 4.35% | 4.35% | 8.70% |
IV | 0.70% | 0.70% | 1.40% |
EO | 0.25% | 0.25% | 0.50% |
Total AHV/IV/EO | 5.30% | 5.30% | 10.60% |
Zusammengefasst bringen diese Veränderungen teilweise erhebliche Anpassungen mit sich, welche für alle Beteiligten der Branche von hoher Bedeutung sind. Versicherungsexperten sollten sich intensiv mit diesen neuen Regelungen auseinandersetzen, um ihre Kunden bestmöglich zu beraten und um langfristige Planungen entsprechend anzupassen.
Binci Heeb
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