Smile: Wie hat sich die «Päggli»-Gratisversicherung bewährt?
10 Oktober, 2022 | Aktuell Allgemein
Immer wieder werden Pakete aus dem Milchkasten oder dem Hauseingang gestohlen. thebroker.ch zeigt, wer in solchen Fällen haftet und wie man sich vor den Dieben schützen kann. Doch zunächst eine Bestandsaufnahme des zunehmenden Ärgers.
Die Hochschule für Wirtschaft Zürich HWZ hat in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Post anhand eines E-Commerce Stimmungsbarometer analysiert, wie sich die Corona-Pandemie 2021 auf den Onlinehandel ausgewirkt hat. Es zeigte sich, dass die Menschen in der Schweiz heute markant häufiger im Internet einkaufen als vor der Pandemie. Bei den antwortenden 55-jährigen zählten 2019 noch 14 Prozent wöchentlich zu Online-Kunden, 2021 waren es bereits 19 Prozent. Die am häufigsten genannten Gründe betrafen die Unabhängigkeit von Öffnungszeiten mit 78 Prozent sowie die Lieferung nach Hause mit ebenfalls 78 Prozent.
Wo ist das Paket geblieben?
Welcher regelmässige Online-Kunde hat es nicht schon erlebt? Man hat im Netz neue Schuhe bestellt, am besten gleich in zwei Grössen, damit was nicht passt, wieder zurückgeschickt werden kann. Die Versandbestätigung zeigt an, dass die Waren abgeschickt und zugestellt wurden, doch der Briefkasten blieb und bleibt leer. Hat es sich der Überbringer zu einfach gemacht? Denn erst durch eine ausdrückliche Zustellermächtigung dürfen Pakete auch vor dem Hauseingang deponiert werden. Bei einem Diebstahl haftet dann allerdings der zuvor schriftlich einverstandene Besteller. Ein Diebstahl gilt rechtlich als Ursache, wenn die Post beweisen kann, dass das Paket zugestellt wurde. Doch auch hier gibt es Auflagen.
Beweislast liegt bei der Post nicht den oft von ihr beauftragten Subunternehmer
Erst wenn ein Paket im Milchkasten und nicht etwa ohne Ermächtigung vor der Tür des adressierten Empfängers deponiert ist, endet der Transportauftrag der Post und damit auch deren Haftung. In einem solchen Fall kann der Schaden nicht auf sie abgewälzt werden. Das früher staatliche, nun «spezialgesetzliche Unternehmen» haftet auch für nicht eingeschriebene Paketsendungen bis maximal 500 Franken, aber nur, falls das Paket nicht korrekt zugestellt wurde, wenn ein Paket zum Beispiel für den Milchkasten zu gross ist und der Briefbote es einfach in den Hauseingang stellt.
Online-Besteller können bei der Post auch einen anderen Lieferort als den eigenen angeben, zum Beispiel mit dessen Einverständnis den des Nachbarn, unter anderem, falls die Sendung zu gross für den Milchkasten ist. In diesem Fall gibt die Post die Haftung an den so deklarierten Empfänger ab.
Sichere Zustellung
Wer möglichst wasserdicht vermeiden möchte, dass Pakete gestohlen werden, kann von der Post und damit automatisch jeder von ihr beauftragten anderen Versandfirma verlangen, dass das bestellte Parke mit «Signature» verschickt wird. Bei dieser Zustellart darf das Paket generell nicht im Briefkasten landen, sondern dem Empfänger nur gegen Unterschrift übergeben werden. Zwar entstehen dem Käufer zusätzliche Versandkosten von zwei Franken, dafür erhöht die Post ihre Haftung auf maximal 1500 Franken. Geschäftskund*innen haben die Möglichkeit die Haftungslimite mit der Zusatzleistung «Assurance» auf 5000 Franken zu erhöhen. Diese kostet allerdings weitere sieben Franken.
Und was zahlt die Versicherung?
Grundsätzlich werden gestohlene Pakete aus dem Milchkasten von der Hausratsversicherung des Empfängers gedeckt, sofern er gegen Diebstahl abgesichert ist. Das Problem befindet sich jedoch meist beim Selbstbehalt des Empfängers, dessen Beteiligung je nach Versicherungsvertrag bei 200 bis 300 Franken liegt.
Die Lösung smile.shopping Versicherung?
Pakete sind mit der smile.shopping Versicherung bis zum Erhalt im Briefkasten geschützt. Ab dann greift die Hausratsversicherung bei einfachem Diebstahl, welche in den meisten Fällen mit dem erwähnten Selbstbehalt aufwartet. Geschützt sind die Smile-User*innen und Kund*innen, wenn der erhaltene Gegenstand in einer Art und Weise geliefert wurde, die einen bestimmungsgemässen Gebrauch nicht mehr zulässt, wie beispielsweise Bruch oder unvollständige Lieferung. Dies muss der/die Käufer*in dem/der Verkäufer*in innerhalb von dreissig Tagen nach Auslieferung schriftlich mitteilen.
Ebenfalls versichert ist der Gegenstand, wenn dieser nach Belastung des vollumfänglichen Kaufpreises und schriftlicher Abmahnung beim Lieferanten ohne Angabe von Gründen (Bekanntgabe eines Lieferverzugs) nicht innerhalb von dreissig Tagen geliefert wird. Bedeutet: die Bestellung wurde bezahlt, aber nie, respektive defekt oder unvollständig geliefert.
Hat sich die Kreativität smile.shopping bewährt?
Der Einfallsreichtum des Unternehmens hat sich nach dessen eigenen Angaben mehr als nur gelohnt. Seit dem Start des Angebots vor über einem Jahr haben bereits 14 000 User die kostenlose smile.shopping Versicherung aktiviert. «Es wurden 159 Schadenmeldungen bearbeitet», sagt Joséphine Chamoulaud von Smile. Das kostenlose Angebot sei der Haupttrigger für mehr Downloads der Smile App, welche heute über 120 000 User zählt. Die Höhe der Zahl wurde durch den Gratisdienst von Smile beschleunigt. Dies gebührenfreie Versicherung, welche allen offen steht, wurde dank hoher Nachfrage und positivem Feedback für bestehende Kunden kostenlos weiter ausgebaut. Neu erhalten die Smile-Kund*innen einen weltweiten Schutz, statt «nur» in Europa.
Was zunächst in der Branche als nicht über alle Zweifel erhabene Gratisversicherung im vergangenen Jahr von Smile lanciert wurde, scheint gelungen, konnte dank hoher Nachfrage weiterhin kostenlos ausgebaut werden und beschert dem Online-Versicherer vor allem die gesuchte erfolgreiche Resonanz.
Binci Heeb
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